Ukrainische Pension in Wien: Neuregelungen ab 1. August 2025

Seit dem 1. August 2025 gelten in Wien neue Regelungen zur Berücksichtigung der ukrainischen Pension bei der Berechnung der Grundversorgung (GVS). Die Änderungen betreffen ukrainische Staatsangehörige, die:

  • über den Status des vorübergehenden Schutzes verfügen,
  • Leistungen der Grundversorgung beziehen,
  • eine ukrainische Pension erhalten.

Was ändert sich?

Bisher wurde die ukrainische Pension nahezu vollständig als Einkommen angerechnet, was zu einer erheblichen Kürzung der Unterstützungsleistungen führen konnte. Seit dem 1. August 2025 gilt folgende neue Regelung:

  • Die ersten 110 € der Pension werden bei der Berechnung der Unterstützung nicht berücksichtigt.
  • Vom Betrag, der 110 € übersteigt, werden lediglich 65 % angegeben.

Dadurch verbleibt ein Teil der Pension bei der leistungsbeziehungen Person und führt nicht zu einer vollständigen Kürzung der Unterstützung.

 

Höchstbeträge der Grundversorgung in Wien

  • Private Unterkunft: bis zu 425 € pro Monat
  • Organisierte Unterbringung: bis zu 812,50 € pro Monat

Berechnungsbeispiele

  • Pension 100 €

100 € < 110 € → keine Anrechnung → die Unterstützung wird in voller Höhe gewährt.

  • Pension 200 €

200 € – 110 € = 90 € → 65 % von 90 € = 58,50 €

 Die Unterstützung wird lediglich um 58,50 € gekürzt.

  • Pension 400 €

400 € – 110 € = 290 € → 65 % von 290 € = 188,50 €
Die Unterstützung wird um 188,50 € gekürzt.

 

Wichtige Informationen

  • Die neuen Regelungen gelten seit dem 01.08.2025.
  • Entscheidungen, die vor diesem Datum erlassen wurden, werden nicht automatisch überprüft.
  • Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit Prüfung.
  • Die Regelung 110 € + 65 % gilt ausschließlich in Wien. In den übrigen Bundesländern wird die Pension im Rahmen der regulären Einkommensprüfung berücksichtigt; eine einheitliche Sonderregelung auf Bundesebene besteht nicht.

 

Wer führt die Neuberechnung durch?

  • Private Unterkunft: Servicezentrum der Caritas
  • Organisierte Unterbringung: Beratungszentrum für Grundversorgung (FSW)

 

Regelungen in anderen Bundesländern Österreichs

In den übrigen Bundesländern wird die Pension bei der Berechnung der Grundversorgung als Einkommen berücksichtigt. Eine spezielle einheitliche Regelung in Höhe von 110 € + 65 % besteht jedoch nicht. Jedes Bundesland verfügt über eigene Bestimmungen zur Einkommensprüfung und zur Gewährung von Leistungen.

 

Grundsätzlich kann die Pension vollständig oder teilweise angerechnet werden, abhängig von Einkommen, Vermögen und individuellem Unterstützungsbedarf der antragstellenden Person. Die in Wien geltende Sonderregelung findet in anderen Bundesländern keine Anwendung.

 

Nützliche Quellen und Kontakte

Fonds Soziales Wien (FSW): https://www.fsw.at

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