Nutzung ukrainischer Fahrzeuge in Österreich und Parkberechtigungen (Parkpickerl)

Nachfolgend finden Sie aktualisierte Informationen zur Nutzung ukrainisch zugelassener Fahrzeuge in Österreich, zu Regelungen der Grundversorgung, zum Import bzw. Verkauf von Fahrzeugen, zu Straßenmaut und zum Parken in Wien. Die Darstellung erfolgt in zusammengefasster Form auf Grundlage der geltenden Rechtslage und offizieller Auskünfte.

 

  1. Ukrainische Fahrzeuge und Grundversorgung (ab 01.01.2025)

Seit dem 1. Jänner 2025 werden in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Grundversorgung berücksichtigt.

 

Während solche Fahrzeuge zuvor als „Fluchtfahrzeuge“ eingestuft und nicht berücksichtigt wurden, gilt nun die allgemeine Regelung: Der Besitz eines Kraftfahrzeugs kann als verwertbares Vermögen gelten und somit Auswirkungen auf den Anspruch auf Leistungen haben.

 

Die Entscheidung erfolgt jedoch stets im Einzelfall. Die zuständigen Behörden prüfen die konkrete Lebenssituation der betroffenen Person, ihre finanziellen Verhältnisse sowie die Begründetheit eines weiteren Leistungsbezugs.

 

Wir empfehlen, sich an die zuständige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes zu wenden.

 

  1. Zulassung ukrainischer Fahrzeuge in Österreich

Aufgrund der Änderung des § 79 Kraftfahrgesetz 1967 vom 19. Juli 2024 sind Personen mit vorübergehendem Schutzstatus (Vertriebenenstatus „Blaue Karte“) von der Verpflichtung zur Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge in Österreich befreit.

 

Die einjährige Frist für die Nutzung eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung gilt nicht für Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005.

Das bedeutet:

  • Es besteht keine Verpflichtung zur Zulassung des Fahrzeugs in Österreich
  • Es besteht keine Verpflichtung jährlich aus Österreich auszureisen um die Frist „zurückzusetzen“
  • Diese Regelung gilt für die Dauer des vorübergehenden Schutzstatus
     
  1. Verkauf oder Erwerb eines ukrainischen Fahrzeugs in Österreich

Wenn eine Person Leistungen aus der Grundversorgung bezieht

 

In einzelnen Bundesländern kann verlangt werden:

  • Bekanntgabe des Marktwertes des Fahrzeugs
  • Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb einer festgelegten Frist zum Beispiel 4 Wochen

Wertermittlung des Fahrzeugs

Mögliche Optionen:

  • Online-Bewertung über das Portal Autopreisspiegel für ÖAMTC-Mitglieder mit begrenzter Anzahl kostenloser Abfragen pro Jahr
  • Technisches Gutachten beim ÖAMTC als kostenpflichtige Leistung
  • Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen 

Zu beachten ist, dass der durchschnittliche Marktwert in Datenbanken nicht immer den tatsächlichen technischen Zustand des Fahrzeugs widerspiegelt.

 

  1. Besonderheiten beim Kauf eines ukrainischen Fahrzeugs in Österreich

Die Hauptschwierigkeit liegt in den zusätzlichen Kosten für den Käufer. Auch wenn sich das Fahrzeug physisch in Österreich befindet gilt es rechtlich als Import aus einem Drittstaat Nicht-EU-Staat.

In der Regel fallen an:

  • 10 % Zoll
  • 20 % Einfuhrumsatzsteuer
  • gegebenenfalls Normverbrauchsabgabe NoVA

Für die Zulassung im EU-Raum erforderlich sind:

  • Nachweis der technischen Verkehrs- und Betriebssicherheit
  • Vorliegen eines Certificate of Conformity COC oder einer gleichwertigen Bestätigung 

Aus diesen Gründen kann der Verkauf ukrainischer Fahrzeuge auf dem österreichischen Markt finanziell schwierig sein.

 

  1. Straßenmaut (Maut)

Humanitäre Transporte waren zeitweise von der Zahlung der Straßenmaut, Vignette Streckenmaut und LKW-Maut befreit.

 

Die Ausnahme für ukrainische Fahrzeuge ist jedoch mit dem 31. Oktober 2025 ausgelaufen.

Seit dem 1. November 2025 gilt:

  • Für die Nutzung von Autobahnen ist eine gültige Vignette erforderlich
  • Es gelten die regulären Mautgebühren

Aktuelle Informationen sind der jeweils geltenden Mautordnung zu entnehmen.

 

  1. Parken in Wien

Allgemeine Regelung

 

In der Stadt Wien ist das Parken nur zulässig mit:

  • einer Parkberechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner Parkpickerl
  • einem gültigen Parkschein

Seit dem 1. Juni 2023 besteht keine kostenlose Parkmöglichkeit mehr für ukrainische Fahrzeuge.

 

  1. Parkpickerl (Parkberechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner)

Das Parkpickerl berechtigt zum Parken im Bezirk des Hauptwohnsitzes.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk
  • Antragstellung online oder persönlich bei der zuständigen Bezirksbehörde nach Terminvereinbarung

Kosten:

  • rund 13 Euro pro Monat
  • zusätzlich fallen Verwaltungsabgaben an 

Bei Änderung des Wohnsitzes muss die Parkberechtigung neu beantragt werden.

 

  1. Parkscheine

Parkscheine sind erhältlich:

  • in Trafiken
  • an Tankstellen
  • in Postfilialen
  • über die mobile Anwendung Handyparken 
  1. Führerscheine

Ukrainische Führerscheine von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus bleiben gemäß den geltenden Sonderregelungen weiterhin gültig.

Achtung: Die Rechtslage kann sich ändern. Es wird empfohlen, regelmäßig offizielle Informationsquellen zu prüfen oder Beratungsstellen zu kontaktieren.

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